Es bestehe kein Anlass, einen psychiatrischen Sachverständigen mit der Gefährlichkeitseinschätzung des Beschwerdeführers zu beauftragen oder den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in Zweifel zu ziehen. Zum Schutz der Bevölkerung sei der Beschwerdeführer bis zur Hauptverhandlung am 29. September 2022 in Sicherheitshaft zu belassen.