27. Juni 2022 angeklagten Tatvorwurf des neuerlichen Raufhandels vom 30. Januar 2022 aktuell. Die Wiederholungsgefahr sei vom Zwangsmassnahmengericht denn auch ohne Schwierigkeiten mit nachvollziehbarer Begründung bejaht worden. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit erneut Gewaltdelikte von der Art der untersuchten Straftaten begehen könnte, sei ohne psychiatrisches Fachwissen feststellbar. Es bestehe kein Anlass, einen psychiatrischen Sachverständigen mit der Gefährlichkeitseinschätzung des Beschwerdeführers zu beauftragen oder den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in Zweifel zu ziehen.