2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig. Der Beschwerdeführer sei wegen insgesamt sieben Gewaltdelikten angeklagt. Er sei seit Oktober 2020 über die gegen ihn laufende Strafuntersuchung im Bilde, habe sich bereits in Untersuchungshaft befunden und sei auch schon mit Ersatzmassnahmen belegt worden. Die Rückfallgefahr sei mit Blick auf den mit Zusatzanklage vom -8-