StPO nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Schliesslich vermöge die Begründung der Abweisung der beantragten Ersatzmassnahmen weder zu genügen noch zu überzeugen. Folgte man dem Zwangsmassnahmengericht, wäre eine Entlassung aus einer Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gar nicht möglich und der Beschuldigte hätte nie die Möglichkeit zu beweisen, dass er seine Lehren gezogen habe und sich bewähren wolle.