Daher könne nicht von einer Aggravationstendenz gesprochen werden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe seinen Antrag abgelehnt, ein Gefährlichkeitsgutachten in Auftrag zu geben. Das Zwangsmassnahmengericht habe sich mit dem Argument, dass die lange Haftdauer und das Zugeständnis eines neuen Lehrvertrags dem Beschwerdeführer zur Einsicht verholfen hätten, nicht auseinandergesetzt. Der Rückfall vom 30. Januar 2022 allein vermöge die Wiederholungsgefahr nicht auf Monate hinaus zu begründen. Ohne entsprechendes Gutachten seien die Voraussetzungen von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.