Der vom Zwangsmassnahmengericht gestellten Prognose einer Tatwiederholung sei entgegenzuhalten, dass der besagte Schlagstock vom Onkel des Beschwerdeführers mitgebracht und allenfalls eingesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe davon nichts gewusst und den Schlagstock auch nicht eingesetzt, was sich aus der Zusatzanklage vom 27. Juni 2022 ergebe. Der Vorfall vom 30. Januar 2022 sei zudem der einzige seit seiner Entlassung gewesen. Er habe sich wieder nach einem Alkoholabusus und im Kontext mit Personen ereignet, die auch in der Anklage vom 17. Februar 2022 erwähnt würden. Daher könne nicht von einer Aggravationstendenz gesprochen werden.