2.2. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, der dringende Tatverdacht sei mit den beiden Anklagen erstellt. Beim von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr werde die Erfüllung des Vortatenerfordernisses und die Gefährdung der Sicherheit anderer durch die Vortat nicht in Abrede gestellt. Der vom Zwangsmassnahmengericht gestellten Prognose einer Tatwiederholung sei entgegenzuhalten, dass der besagte Schlagstock vom Onkel des Beschwerdeführers mitgebracht und allenfalls eingesetzt worden sei.