Aufgrund der grossen Eskalationstendenz, welche sich in der Vergangenheit in einer sehr kurzen Zeit aus irgendwelchen Nichtigkeiten heraus entwickelt habe, sowie der bisherigen Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei nächster Gelegenheit wiederum ähnlich handeln bzw. delinquieren würde. Nachdem keine wesentlichen Änderungen zu erkennen seien, könne betreffend die gesetzlichen Voraussetzungen der Haft und das Bejahen derselben im vorliegenden Fall grundsätzlich auf die Verfügung betreffend Haftbewilligung -7-