Eine Entlassung des Beschwerdeführers würde aufgrund der von ihm ausgehenden Gefahr eine gegenüber der öffentlichen Sicherheit nicht zu rechtfertigende Bewährungsprobe darstellen, auch wenn sich dadurch tatsächlich ein gewisser Erkenntnisgewinn für den Sachrichter ergeben dürfte. Wie schon in der Verfügung vom 2. Februar 2022 im Verfahren HA.2022.48 festgehalten, würden dem Beschwerdeführer sodann sechs gleichgelagerte Delikte, mutmasslich begangen innerhalb von rund 1 ½ Jahren (und demnach mit einer sehr hohen Aggravationstendenz) vorgeworfen. Zudem habe in der Auseinandersetzung vom Januar 2022 ein Schlagstock Verwendung gefunden.