Er werde sich in Therapie begeben, seine Ausbildung abschliessen und später eine Familie gründen. Er wolle nun einen guten Weg einschlagen und wisse, dass es für ihn eine Nulltoleranz gebe. Trotz dieser Bekundungen habe das Zwangsmassnahmengericht damals das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren habe der Beschwerdeführer keine veränderten Umstände bezüglich seiner inneren Einstellung geltend gemacht. Der unterzeichnete Lehrvertrag per 1. August 2022 vermöge an der Tatsache, dass vom Beschwerdeführer ein grosses Gewaltpotential ausgehe, nichts zu ändern.