2. 2.1. Das Zwangsmassnahmengericht sah die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft in der angefochtenen Verfügung als gegeben an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich schon anlässlich der Verhandlung vom 23. März 2022 im Verfahren HA.2022.123 darauf berufen, dass bei ihm ein Sinneswandel stattgefunden haben solle. Er habe damals ausgesagt, er sehe seine Zukunft in Gefahr, da er schon einmal eine Chance erhalten habe. Er bereue sein Verhalten und den übermässigen Konsum von Alkohol, der ihn aggressiv mache. Er werde sich in Therapie begeben, seine Ausbildung abschliessen und später eine Familie gründen.