Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Mit der angefochtenen Verfügung ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die übrigen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist deshalb einzutreten.