3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2020 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 12. Juli 2022 auf eine Vernehmlassung. 3.4. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 15. Juli 2022 zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder -6-