1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf Anordnung von Sicherheitshaft vom 28. Juni 2022 wird abgewiesen und der Beschuldigte ist unvermittelt aus der Haft zu entlassen. 2. Auf den Zeitpunkt der Haftentlassung werden folgende Ersatzmassnahmen verfügt: 1. Dem Beschuldigten wird die Auflage erteilt, sich jeden Tag zwischen 22:00 Uhr abends bis 04:00 Uhr morgens in seiner Wohnung am X., Q., aufzuhalten.