2. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 230 Abs. 2 StPO berechtigt ist, bei der Verfahrensleitung des für die Beurteilung der Anklage zuständigen Gerichts jederzeit ein Haftentlassungsgesuch zu stellen." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 7. Juli 2022 zugestellte Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 8. Juli 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Juli 2022 sei gesamthaft aufzuheben und stattdessen sei wie folgt zu entscheiden: