2.5. 2.5.1. Am 27. Juni 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beim Bezirksgericht Aarau Zusatzanklage gegen A. wegen Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB), begangen am 30. Januar 2022. Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beim Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft bis zum 29. September 2022. 2.5.2. A. beantragte mit Stellungnahme vom 30. Juni 2022 zur Sache: " 1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf Anordnung von Sicherheitshaft sei abzuweisen und der Beschuldigte sei unvermittelt aus der Haft zu entlassen.