Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.225 (HA.2022.313; STA.2022.926) Art. 252 Entscheid vom 26. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt. Bezirksgefängnis Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Luc Humbel, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 5. Juli 2022 betreffend Anordnung der Sicherheitshaft im Strafverfahren gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte eine Strafuntersuchung ge- gen A. wegen des Verdachts der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB, des Angriffs i.S.v. Art. 134 StGB, des versuchten Raubs i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB, des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB und des unbefugten Konsums von Be- täubungsmitteln i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen in der Zeit vom 9. Oktober 2020 bis 5. Februar 2021. A. befand sich deswegen vom 9. bis 10. Oktober 2020, vom 3. bis 4. Februar 2021 und vom 22. bis 23. Juli 2021 in polizeilichem Gewahrsam sowie vom 5. Februar 2021 bis 31. März 2021 in Untersuchungshaft. Am 30. Januar 2022 wurde A. wegen des Verdachts eines weiteren, glei- chentags begangenen Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB von der Kantonspolizei Aargau erneut vorläufig festgenommen. 2. 2.1. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. Februar 2022 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau A. mit Ver- fügung vom 2. Februar 2022 einstweilen bis am 30. April 2022 in Untersu- chungshaft. 2.2. Am 17. Februar 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beim Bezirksgericht Aarau Anklage gegen A. wegen versuchter einfacher Kör- perverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfachen Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB), Angriffs (Art. 134 StGB), versuchten qualifizierten Raubs (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), begangen in der Zeit vom 9. Oktober 2020 bis 5. Februar 2021. Den gleichentags gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau auf Anordnung von Sicherheitshaft wies das Zwangsmassnahmen- gericht mit Verfügung vom 23. Februar 2022 ab, soweit es darauf eintrat. 2.3. Das Haftentlassungsgesuch von A. vom 11. März 2022 wies das Zwangs- massnahmengericht mit Verfügung vom 23. März 2022 ab. -3- 2.4. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. April 2022 wurde die Untersuchungshaft um drei Monate bis am 30. Juli 2022 verlängert. 2.5. 2.5.1. Am 27. Juni 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beim Be- zirksgericht Aarau Zusatzanklage gegen A. wegen Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB), begangen am 30. Januar 2022. Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beim Zwangs- massnahmengericht Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft bis zum 29. September 2022. 2.5.2. A. beantragte mit Stellungnahme vom 30. Juni 2022 zur Sache: " 1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf Anordnung von Si- cherheitshaft sei abzuweisen und der Beschuldigte sei unvermittelt aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter Der Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf Anordnung von Si- cherheitshaft sei bis zum 28. Juli 2022 gutzuheissen, danach sei der Be- schuldigte unvermittelt aus der Haft zu entlassen. 3. Zum Zeitpunkt der Haftentlassung seien folgende Ersatzmassnahmen zu verfügen: '1. Dem Beschuldigten wird die Auflage erteilt, sich jeden Tag zwischen 22:00 Uhr abends bis 04:00 Uhr morgens in seiner Wohnung am X., Q., aufzuhalten. 2. Es wird ein Electronic Monitoring (EM) mit Global Positioning System (GPS) installiert bzw. weitergeführt. 3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, seine Suchttherapie fortzuführen und sich gegenüber der Staatsanwaltschaft darüber auszuweisen. 4. Der Beschuldigte hat sich über seine Alkoholabstinenz jeden Montag- abend gegenüber der Staatsanwaltschaft auszuweisen.' 4. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." -4- 2.5.3. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte am 5. Juli 2022: " 1. Es wird die Sicherheitshaft angeordnet mit einstweiliger Dauer bis längs- tens 29.09.2022. 2. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 230 Abs. 2 StPO berechtigt ist, bei der Verfahrensleitung des für die Beurteilung der Anklage zuständigen Gerichts jederzeit ein Haftentlassungsgesuch zu stellen." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 7. Juli 2022 zugestellte Verfügung erhob A. mit Ein- gabe vom 8. Juli 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Juli 2022 sei ge- samthaft aufzuheben und stattdessen sei wie folgt zu entscheiden: 1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf Anordnung von Sicherheitshaft vom 28. Juni 2022 wird abgewiesen und der Beschul- digte ist unvermittelt aus der Haft zu entlassen. 2. Auf den Zeitpunkt der Haftentlassung werden folgende Ersatzmass- nahmen verfügt: 1. Dem Beschuldigten wird die Auflage erteilt, sich jeden Tag zwi- schen 22:00 Uhr abends bis 04:00 Uhr morgens in seiner Woh- nung am X., Q., aufzuhalten. 2. Es wird ein Electronic Monitoring (EM) mit Global Positioning System (GPS) installiert bzw. weitergeführt" 3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, seine Suchttherapie fortzufüh- ren und sich gegenüber der Staatsanwaltschaft darüber auszu- weisen. 4. Der Beschuldigte hat sich über seine Alkoholabstinenz jeden Montagmorgen gegenüber der Staatsanwaltschaft auszuwei- sen. -5- 2. Eventualiter 1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf Anordnung von Sicherheitshaft wird bis zum 28. Juli 2022 gutgeheissen, danach ist der Beschuldigte unvermittelt aus der Haft zu entlassen. 2. Auf den Zeitpunkt der Haftentlassung werden folgende Ersatzmass- nahmen verfügt: 1. Dem Beschuldigten wird die Auflage erteilt, sich jeden Tag zwi- schen 22:00 Uhr abends bis 04:00 Uhr morgens in seiner Woh- nung am X., Q., aufzuhalten. 2. Es wird ein Electronic Monitoring (EM) mit Global Positioning System (GPS) installiert bzw. weitergeführt" 3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, seine Suchttherapie fortzufüh- ren und sich gegenüber der Staatsanwaltschaft darüber auszu- weisen. 4. Der Beschuldigte hat sich über seine Alkoholabstinenz jeden Montagmorgen gegenüber der Staatsanwaltschaft auszuwei- sen. 3. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2020 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 12. Juli 2022 auf eine Vernehmlassung. 3.4. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 15. Juli 2022 zur Beschwer- deantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die An- ordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder -6- Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Mit der angefochte- nen Verfügung ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheits- haft an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die übrigen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist deshalb einzutreten. 2. 2.1. Das Zwangsmassnahmengericht sah die Voraussetzungen für die Anord- nung von Sicherheitshaft in der angefochtenen Verfügung als gegeben an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich schon anlässlich der Verhandlung vom 23. März 2022 im Verfah- ren HA.2022.123 darauf berufen, dass bei ihm ein Sinneswandel stattge- funden haben solle. Er habe damals ausgesagt, er sehe seine Zukunft in Gefahr, da er schon einmal eine Chance erhalten habe. Er bereue sein Verhalten und den übermässigen Konsum von Alkohol, der ihn aggressiv mache. Er werde sich in Therapie begeben, seine Ausbildung abschliessen und später eine Familie gründen. Er wolle nun einen guten Weg einschla- gen und wisse, dass es für ihn eine Nulltoleranz gebe. Trotz dieser Bekun- dungen habe das Zwangsmassnahmengericht damals das Entlassungsge- such des Beschwerdeführers abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren habe der Beschwerdeführer keine veränderten Umstände bezüglich seiner inneren Einstellung geltend gemacht. Der unterzeichnete Lehrvertrag per 1. August 2022 vermöge an der Tatsache, dass vom Beschwerdeführer ein grosses Gewaltpotential ausgehe, nichts zu ändern. Eine Entlassung des Beschwerdeführers würde aufgrund der von ihm ausgehenden Gefahr eine gegenüber der öffentlichen Sicherheit nicht zu rechtfertigende Bewäh- rungsprobe darstellen, auch wenn sich dadurch tatsächlich ein gewisser Erkenntnisgewinn für den Sachrichter ergeben dürfte. Wie schon in der Verfügung vom 2. Februar 2022 im Verfahren HA.2022.48 festgehalten, würden dem Beschwerdeführer sodann sechs gleichgelagerte Delikte, mut- masslich begangen innerhalb von rund 1 ½ Jahren (und demnach mit einer sehr hohen Aggravationstendenz) vorgeworfen. Zudem habe in der Ausei- nandersetzung vom Januar 2022 ein Schlagstock Verwendung gefunden. Aufgrund der grossen Eskalationstendenz, welche sich in der Vergangen- heit in einer sehr kurzen Zeit aus irgendwelchen Nichtigkeiten heraus ent- wickelt habe, sowie der bisherigen Unbelehrbarkeit des Beschwerdefüh- rers sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei nächster Ge- legenheit wiederum ähnlich handeln bzw. delinquieren würde. Nachdem keine wesentlichen Änderungen zu erkennen seien, könne betreffend die gesetzlichen Voraussetzungen der Haft und das Bejahen derselben im vor- liegenden Fall grundsätzlich auf die Verfügung betreffend Haftbewilligung -7- vom 2. Februar 2022 im Verfahren HA.2022.48 verwiesen werden. Ausser- dem sei der dringende Tatverdacht unbestritten und anerkannt. Betreffend das Vorliegen des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr könne im Weiteren auch auf die Ausführungen in der Verfügung vom 23. März 2022 im Ver- fahren HA.2022.123 verwiesen werden. 2.2. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, der dringende Tatverdacht sei mit den beiden Anklagen erstellt. Beim von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten besonde- ren Haftgrund der Wiederholungsgefahr werde die Erfüllung des Vortaten- erfordernisses und die Gefährdung der Sicherheit anderer durch die Vortat nicht in Abrede gestellt. Der vom Zwangsmassnahmengericht gestellten Prognose einer Tatwiederholung sei entgegenzuhalten, dass der besagte Schlagstock vom Onkel des Beschwerdeführers mitgebracht und allenfalls eingesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe davon nichts gewusst und den Schlagstock auch nicht eingesetzt, was sich aus der Zusatzan- klage vom 27. Juni 2022 ergebe. Der Vorfall vom 30. Januar 2022 sei zu- dem der einzige seit seiner Entlassung gewesen. Er habe sich wieder nach einem Alkoholabusus und im Kontext mit Personen ereignet, die auch in der Anklage vom 17. Februar 2022 erwähnt würden. Daher könne nicht von einer Aggravationstendenz gesprochen werden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe seinen Antrag abgelehnt, ein Gefährlichkeitsgutach- ten in Auftrag zu geben. Das Zwangsmassnahmengericht habe sich mit dem Argument, dass die lange Haftdauer und das Zugeständnis eines neuen Lehrvertrags dem Beschwerdeführer zur Einsicht verholfen hätten, nicht auseinandergesetzt. Der Rückfall vom 30. Januar 2022 allein ver- möge die Wiederholungsgefahr nicht auf Monate hinaus zu begründen. Ohne entsprechendes Gutachten seien die Voraussetzungen von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Schliesslich ver- möge die Begründung der Abweisung der beantragten Ersatzmassnahmen weder zu genügen noch zu überzeugen. Folgte man dem Zwangsmass- nahmengericht, wäre eine Entlassung aus einer Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gar nicht möglich und der Beschuldigte hätte nie die Möglichkeit zu beweisen, dass er seine Lehren gezogen habe und sich be- währen wolle. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt dem in ihrer Beschwerdeant- wort entgegen, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Einho- lung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig. Der Beschwerdeführer sei wegen insgesamt sieben Gewaltdelikten angeklagt. Er sei seit Oktober 2020 über die gegen ihn laufende Strafuntersuchung im Bilde, habe sich bereits in Untersu- chungshaft befunden und sei auch schon mit Ersatzmassnahmen belegt worden. Die Rückfallgefahr sei mit Blick auf den mit Zusatzanklage vom -8- 27. Juni 2022 angeklagten Tatvorwurf des neuerlichen Raufhandels vom 30. Januar 2022 aktuell. Die Wiederholungsgefahr sei vom Zwangsmass- nahmengericht denn auch ohne Schwierigkeiten mit nachvollziehbarer Be- gründung bejaht worden. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Frei- heit erneut Gewaltdelikte von der Art der untersuchten Straftaten begehen könnte, sei ohne psychiatrisches Fachwissen feststellbar. Es bestehe kein Anlass, einen psychiatrischen Sachverständigen mit der Gefährlichkeits- einschätzung des Beschwerdeführers zu beauftragen oder den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in Zweifel zu ziehen. Zum Schutz der Be- völkerung sei der Beschwerdeführer bis zur Hauptverhandlung am 29. Sep- tember 2022 in Sicherheitshaft zu belassen. 2.4. Der Beschwerdeführer entgegnete in der Eingabe vom 15. Juli 2022, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe sich mit dem von ihr zitierten Bundesgerichtsentscheid nur ungenügend auseinandergesetzt. Wenn sich der Beschwerdeführer in den sechs Monaten seit seiner Haftentlassung bis zum Vorfall vom Januar 2022 wohlverhalten habe, liege keine Aggravati- onstendenz vor. Von einer rascheren Kadenz der Vorfälle könne aufgrund der Akten nicht ausgegangen werden. Zudem habe er die Zeit im Gefäng- nis zur Selbstreflexion genutzt. Er sei gewillt und in der Lage, sich zu be- währen. Daher akzeptiere er auch sehr einschneidende Ersatzmassnah- men. Schliesslich wolle er seine psychischen Defizite angehen und thera- pieren, was nur in Freiheit möglich sei. Familiär sei er sehr gut verankert. Die Möglichkeit, eine Lehre zu machen, sei für seinen weiteren Lebensweg existenziell. Ohne Einholung eines psychiatrischen Gutachtens seien die Hürden für die Bejahung der Wiederholungsgefahr sehr hoch. Es müsse eine sehr ungünstige Rückfallprognose vorliegen, wovon vorliegend aber gerade nicht ausgegangen werden könne. 3. 3.1. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangs- massnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Sicherheitshaft i.S.v. Art. 220 Abs. 2 StPO - als eine der von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) - ist ge- mäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann an- geordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person ei- nes Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Tatverdacht) und (ausserdem) ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtge- fahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigten (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich ge- -9- fährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wie- derholungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürch- ten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszu- führen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheits- entziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraus- setzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Sicherheitshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3.2. Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden oder wurde sie bereits (erstinstanzlich) verurteilt, ist in der Regel davon auszugehen, dass ein dringender Tatverdacht vorliegt. Eine Ausnahme läge dann vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder im Haftbeschwerde- verfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tat- verdachts unhaltbar ist (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2; MIRJAM FREI/SIMONE ZUBERBÜHLER ELSÄS- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6b zu Art. 221 StPO und N. 14 zu Art. 197 StPO m.w.H.). Nachdem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 17. Februar 2022 beim Bezirksgericht Aarau gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen versuchter einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfachen Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB, Angriffs i.S.v. Art. 134 StGB, versuchten Raubs i.S.v. Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB, Hausfrie- densbruchs i.S.v. Art. 186 StGB, Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB und unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie am 27. Juni 2022 Zusatzanklage wegen Rauf- handels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB erhoben hat, ist der allgemeine Haft- grund des dringenden Tatverdachts im vorliegenden Fall zu bejahen. Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts weder vor dem Zwangsmassnahmengericht noch im vorliegenden Beschwerde- verfahren bestritten. 3.3. 3.3.1. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ver- langten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen ge- - 10 - gen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hän- gigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Straf- verfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicher- heitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest- steht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als er- bracht. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortaten- erfordernis sogar ganz abgesehen werden (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 f. m.w.H.). Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbre- chen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter je- der Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft aber auch bei Delikten gegen die Freiheit und bei schweren Verstössen gegen Ne- benstrafgesetze, etwa schweren Betäubungsmitteldelikten oder schweren Strassenverkehrsdelikten. Vermögensdelikte dagegen sind zwar unter Um- ständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15, 146 IV 136 E. 2.2 S. 139). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten schweren De- likte muss sodann ernsthaft zu befürchten sein. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbe- sondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravati- onstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation resp. Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind weiter die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation. Die Ein- holung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfall- gefahr nicht in jedem Fall notwendig. Erscheint ein solches im konkreten Fall erforderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Pro- gnose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich ab- geklärt ist. Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens beim be- auftragten Sachverständigen zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein (BGE 143 IV 9 E. 2.8 S. 16 f.). - 11 - Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfall- gefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtser- heblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. In solchen Konstellationen ist für die Annahme einer Wiederholungsgefahr eine (einfache) ungünstige Rückfallprognose erforderlich, aber auch ausreichend. Eine sehr ungüns- tige Rückfallprognose zu verlangen, würde potenzielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aussetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.9 S. 17). 3.3.2. Zur Wiederholungsgefahr kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts in E. 3.3 der Verfügung vom 2. Februar 2022 (Akten HA.2022.48), in E. 3.3 der Verfügung vom 23. März 2022 (Ak- ten HA.2022.123), worauf das Zwangsmassnahmengericht in E. 3.2 der Verfügung vom 27. April 2022 (Akten HA.2022.196) Bezug nahm, sowie in E. 3.3 der vorliegend angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 3.3.3. 3.3.3.1. Das Vorstrafenerfordernis und die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch Delikte gegen die körperliche Integrität sind mit Blick auf die in E. 3.3.1 zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu bejahen. Sie wur- den vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (Beschwerde S. 6). 3.3.3.2. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklage vom 17. Februar 2022 vorge- worfen, am 9. Oktober 2020, am 1. und 17. Dezember 2020, am 20. Januar 2021 sowie am 3. und 5. Februar 2021 an tätlichen Auseinandersetzungen teilgenommen und sich dadurch insbesondere des mehrfachen Raufhan- dels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB, des Angriffs gemäss Art. 134 StGB, der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und des versuchten qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu ha- ben. Gemäss Zusatzanklage vom 27. Juni 2022 soll er sich am 30. Januar 2022 an einer weiteren tätlichen Auseinandersetzung beteiligt und dadurch abermals den Tatbestand des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 StGB er- füllt haben. Der Beschwerdeführer soll bei den angeklagten Vorfällen nicht nur gezielte Faustschläge in das Gesicht und Fusstritte gegen den Kopf der Opfer ausgeführt, sondern sie zudem teilweise mit einem Gürtel traktiert haben. Bei den Auseinandersetzungen hätten die Opfer schmerzhafte Prel- lungen und Hämatome und z.T. auch Schädel-Hirn-Traumata, Platzwun- den und Rissquetschwunden erlitten. Dem Beschwerdeführer wird damit eine eigentliche Serie von Straftaten zur Last gelegt, die erst mit seiner Festnahme am 30. Januar 2022 ihr Ende - 12 - gefunden hat. Bei den vom Beschwerdeführer mutmasslich verübten Straf- taten ist im Verlaufe der Zeit eine deutliche Steigerung in der Schwere ein- getreten: Während es am 9. Oktober und 1. Dezember 2020 noch beim Vergehen des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) ge- blieben war, folgten am 17. Dezember 2020 das mit fünf Jahren Freiheits- strafe als Höchststrafe bedrohte Verbrechen des Angriffs (Art. 134 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) und am 5. Februar 2021 das Verbrechen des versuch- ten qualifizierten Raubs (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 StGB), für das als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren vorgesehen ist (Art. 140 Ziff. 3 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). In Anbetracht der angeklagten Straftaten (insbesondere mehrfacher Raufhan- del, Angriff, versuchte einfache Körperverletzung und versuchter qualifi- zierter Raub), die jeweils spontan aus der konkreten Situation heraus er- folgten, ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer vor weite- ren gravierenden Straftaten gegen Leib und Leben Dritter nicht zurück- schrecken wird und dabei auch unbeteiligte Personen in Mitleidenschaft gezogen werden könnten. Aufgrund der Schwere der drohenden Taten und der Gefährdung der Sicherheit anderer genügt für die Annahme einer Wie- derholungsgefahr im vorliegenden Fall eine (einfache) ungünstige Rückfall- prognose. Die soeben erwähnten Straftatbestände und sein Tatvorgehen (Faustschläge in das Gesicht und Fusstritte gegen den Kopf der Opfer, Schlagen der Opfer mit einem Gürtel) deuten auf eine erhebliche Unbere- chenbarkeit und Rücksichtslosigkeit des Beschwerdeführers hin. Weder vorläufige Festnahmen und knapp zwei Monate Untersuchungshaft sowie die nach der Haftentlassung vom März 2021 angeordneten Ersatzmass- nahmen in Form von Hausarrest und Electronic Monitoring (Akten HA.2022.48, Haftantrag S. 6) noch das laufende Strafverfahren, das Absol- vieren einer Berufslehre und die Suchttherapie (Akten HA.2022.48, Stel- lungnahme zum Haftantrag S. 8) hielten den Beschwerdeführer davon ab, am 30. Januar 2022 ein weiteres Gewaltdelikt zu begehen. Daher ist mit weiteren Gewalttaten von ihm gegen einen unbestimmten Personenkreis zu rechnen, wobei ernsthaft zu befürchten ist, dass dabei auch Leib und Leben von an den Auseinandersetzungen nicht beteiligten Dritten erheblich beeinträchtigt werden. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Einholung eines Gefährlichkeitsgutachtens. Der vom Beschwerdeführer im Haftent- lassungsgesuch vom 11. März 2022 (Akten HA.2022.123, Haftentlas- sungsgesuch S. 4) wie auch im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Sinneswandel dürfte vornehmlich auf die mit der Untersuchungshaft ver- bundenen Unannehmlichkeiten zurückzuführen sein, leidet er doch nach eigenen Angaben unter dem Haftregime (Stellungnahme zur Beschwerde- antwort S. 4). Der Vorfall vom 30. Januar 2022 belegt, dass der Beschwer- deführer auch nach längerem Wohlverhalten je nach Situation unvermittelt erneut gewalttätig werden kann. Der behauptete Sinneswandel vermag die gestellte Rückfallprognose daher nicht umzustossen. - 13 - Demzufolge ist gegenwärtig insgesamt immer noch von einer erheblichen Rückfallgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO auszugehen. 3.3.4. In Würdigung aller relevanten Faktoren ist der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO demnach weiterhin zu bejahen. 4. 4.1. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnah- men an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Be- stimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungs- bzw. Si- cherheitshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck - die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungs- gefahr - mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits ver- hältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78). Der Wiederholungsgefahr kann insbesondere mit der Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzu- halten (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO) entgegengewirkt werden. Zur Überwa- chung der Ein- oder Ausgrenzung kann nach Art. 237 Abs. 3 StPO der Ein- satz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwa- chenden Person (sog. "Electronic Monitoring") angeordnet werden (MAT- THIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 f. zu Art. 237 StPO). Zur Herabsetzung der Wiederho- lungsgefahr kommt insbesondere bei einer Suchtproblematik auch die Auf- lage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO), in Frage (HÄRRI, a.a.O., N. 24 zu Art. 237 StPO). 4.2. Der Beschwerdeführer wurde trotz des im Zusammenhang mit der Haftent- lassung im März 2021 angeordneten Hausarrests am 30. Januar 2022 er- neut einschlägig straffällig. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass ihn ein Hausarrest für die Zeit vom 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr an der Begehung von Straftaten ausserhalb dieses Zeitraums hindern würde, zumal er die vorliegend angeklagten Straftaten nicht von langer Hand geplant hatte, sondern diese jeweils "aus dem Moment heraus" beging. Mit dem Tragen einer elektronischen Fussfessel könnte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht von der Begehung weiterer Delikte abgehalten werden, da mangels - 14 - Echtzeitüberwachung keine unmittelbare Reaktionsmöglichkeit für die Po- lizeiorgane besteht. Die elektronische Überwachung als Vollzugsform setzt denn auch voraus, dass beim Verurteilten keine Gefahr der Begehung wei- terer Straftaten besteht (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB). Gerade der angeklagte Vorfall vom 30. Januar 2022 zeigt deutlich, dass weder ein Hausarrest von 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr noch eine elektronische Fussfessel den Beschwer- deführer daran hindern konnten, abermals einschlägig zu delinquieren. Eine deliktspräventive Wirkung kann deshalb auch künftig von solchen Er- satzmassnahmen nicht erwartet werden. Deshalb erscheinen weder eine Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO noch ein Electro- nic Monitoring i.S.v. Art. 237 Abs. 3 StPO als zweckmässig und ausrei- chend, um die Wiederholungsgefahr wirksam zu bannen. Es sind auch keine anderen tauglichen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 1 StPO ersichtlich, mit welchen dieses Ziel erreicht werden könnte. Insbesondere einer Suchttherapie könnte diese Wirkung nicht innert der erforderlichen kurzen Frist zukommen. Eine ambulante Suchttherapie wäre im Übrigen auch strafvollzugsbegleitend möglich (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 StGB). 5. Schliesslich erscheint die Dauer der erstandenen Untersuchungshaft und der bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 29. September 2022 angeordneten Sicherheitshaft mit Rücksicht auf die beantragte Freiheits- strafe von 48 Monaten als verhältnismässig (vgl. auch angefochtene Ver- fügung E. 4). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vorgesehene Berufsausbildung nicht beginnen kann, lässt die Anordnung der Sicher- heitshaft ebenfalls nicht unverhältnismässig erscheinen. Der Beschwerde- führer wird auch im Strafvollzug die Möglichkeit haben, eine seinen Fähig- keiten entsprechende Ausbildung zu absolvieren (Art. 82 StGB). 6. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnah- mengericht mit Verfügung vom 5. Juli 2022 die Sicherheitshaft bis am 29. September 2022 angeordnet hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuwei- sen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). - 15 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. Juli 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber