3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'310.80 (inkl. Auslagen und MWSt) auszubezahlen. - 12 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)