Der Verteidiger des Beschuldigten hat eine Kostennote eingereicht und macht einen Aufwand von 9.25 Stunden geltend. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger die Beschwerde (3 Seiten) mit 13 Beilagen zu studieren und eine Beschwerdeantwort (8 Seiten) verfassen musste. Zusätzlich sind noch Aufwendungen für Instruktion und Aktenstudium zu berücksichtigen. Bei dieser Sachlage erscheint ein Aufwand von 9.25 Stunden als angemessen. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 2'035.00.