Bei den dem Beschuldigten sinngemäss vorgeworfenen Tatbeständen des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und der Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) handelt es sich um Offizialdelikte. Folglich ist der Beschuldigte für das vorliegende Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. 5.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz - 11 -