4.4. Somit bezieht sich die Strafanzeige des Beschwerdeführers, wie bereits von der Staatsanwaltschaft Baden festgestellt, auf rein zivilrechtliche Streitigkeiten, womit sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer unterliegt vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die von ihm geleistete Sicherheit von Fr. 500.00 ist hieran anzurechnen.