richtsentscheid das Auto am 3. Januar 2022 verwertet, wobei der Beschuldigte (und G.) als Mittäter gehandelt habe. Wie es mit dem erwähnten Fahrzeug nach der Überführung vom 10. November 2021 weitergegangen ist, ist nicht aktenkundig, stand jedenfalls aber nicht im Einflussbereich des Beschuldigten. Der Beschwerdeführer macht hier keine weiteren Ausführungen. Aufgrund eines fehlenden hinreichenden Tatverdachts des Diebstahls als Vortat fehlt jedenfalls auch die konkrete Möglichkeit, dass der Beschuldigte Mittäter bei einer Hehlerei gewesen sein könnte.