Inwieweit der Beschuldigte bei dieser Überführung beteiligt war, führt der Beschwerdeführer nicht aus und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Eine Beteiligung des Beschuldigten an der Fahrzeugüberführung scheidet somit von vornherein aus und ein hinreichender Tatverdacht des Diebstahls liegt aufgrund der Akten nicht vor. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, Herr H. von der Abschleppfirma habe ohne Grundlage oder Ge- - 10 -