Der Hehlerei nach Art. 160 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Hehlerei ist somit nur möglich an einer unmittelbar durch die Vortat erlangten Sache. Mit Schreiben vom 10. November 2021 (vgl. Beilage zur Strafanzeige) teilte G., damaliger Leiter Technischer Unterhalt der D., dem Beschwerdeführer mit, dass das der verstorbenen Tochter gehörende Fahrzeug Toyota Supra gleichentags auf einen Aussenabstellplatz an der X-Strasse in I. überführt worden sei.