Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Beschuldigte beim Diebstahl des Autos seiner verstorbenen Tochter als Gehilfe bzw. bei der Hehlerei durch Selbsthilfeverkauf des Autos als Mittäter gehandelt habe. Auch bei diesem Sachverhaltskomplex lässt sich indessen keine Straftat erkennen. Des Diebstahls nach Art. 139 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Der Hehlerei nach Art.