Aus dem vom Beschuldigten eingereichten Brief der D. an den Beschwerdeführer vom 16. März 2021 (Beilage zur Beschwerdeantwort) geht hervor, dass der Beschuldigte als Mitunterzeichner des Schreibens dem Beschwerdeführer empfiehlt, die Haftpflichtversicherung der verstorbenen Tochter zu informieren, damit nach Wohnungsübergabe allfällige Schäden noch angemeldet werden könnten. Dass dieses Schreiben den objektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Gemäss Art.