Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschuldigte habe ihn zum Versicherungsbetrug angestiftet, indem dieser den Beschwerdeführer aufgefordert habe, der Versicherung seiner Tochter den Schaden zu melden, der durch die Wiederherstellung der Wohnung entstanden sei. Aus dem vom Beschuldigten eingereichten Brief der D. an den Beschwerdeführer vom 16. März 2021 (Beilage zur Beschwerdeantwort) geht hervor, dass der Beschuldigte als Mitunterzeichner des Schreibens dem Beschwerdeführer empfiehlt, die Haftpflichtversicherung der verstorbenen Tochter zu informieren, damit nach Wohnungsübergabe allfällige Schäden noch angemeldet werden könnten.