Im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex Nebenkosten bzw. Grüngutabfuhr macht der Beschwerdeführer geltend, das Verhalten u.a. des Beschuldigten sei skrupellos und kriminell. Es werde Fr. 40.00 pro Monat verlangt, obwohl die Biomüll-Container nicht benutzbar seien. Er reicht dazu einen Mietvertrag zwischen seiner verstorbenen Tochter und der D. vom 11./12. Juni 2014 ein, wonach für Kehricht- und Grünabfuhr Nebenkosten akonto (total Nebenkosten Fr. 240.00) verlangt würden (Beilage zur Strafanzeige). Auch aus diesem Sachverhalt geht nicht hervor, weshalb sich der Beschuldigte strafbar gemacht haben soll.