181 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_49/2021 vom 28. Mai 2021 E. 2). Selbst wenn durch das Verweigern des Wohnungsschlüssels ein pflichtwidriges Untätigbleiben im Sinne von Art. 11 StGB vorläge, wovon mangels Garantenstellung bzw. zivilrechtlicher Handlungspflicht des Beschuldigten nicht ausgegangen werden kann, ist nicht davon auszugehen, dass ein solches Mittel tatbestandsmässig wäre.