Dabei ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" nach der Rechtsprechung restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_49/2021 vom 28. Mai 2021 E. 2).