Er legt in diesem Zusammenhang und entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Beschwerdeantwort S. 4) zwar dar, dass sich der Beschuldigte nötigend verhalten haben soll durch sich automatisch erhöhende Mietabgaben. Nach Art. 181 StGB wird aber nur bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Dabei ist die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" nach der Rechtsprechung restriktiv auszulegen.