Im Zusammenhang mit den Sachverhaltskomplexen Schlüssel sowie fingierte Rechnungen erhebt der Beschwerdeführer in der Strafanzeige gegen den Beschuldigten gar keine Vorwürfe. In der Beschwerde führt er erstmals aus, dass (auch) der Beschuldigte die Herausgabe von Schlüsseln verweigert habe, um ihn zu nötigen. Er legt in diesem Zusammenhang und entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Beschwerdeantwort S. 4) zwar dar, dass sich der Beschuldigte nötigend verhalten haben soll durch sich automatisch erhöhende Mietabgaben.