4.3. Der Beschwerdeführer nennt zwar Straftatbestände (Diebstahl, Sachentziehung, Sachbeschädigung, Betrug, Veruntreuung, Nötigung, Erpressung, Hehlerei), vermag aber nicht ansatzweise überzeugend darzutun, weshalb sich der Beschuldigte deshalb strafbar gemacht haben soll.