4.2.2. Mit Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, der zuständige Staatsanwalt habe die Nichtanhandnahme erlassen, weil ihm der Arbeitsaufwand zu gross gewesen sei bzw. der Staatsanwalt habe sich der Tatsache verweigert, dass es sich um Straftaten handle. Die Vorwürfe ergänzte der Beschwerdeführer wie folgt: