Die Nichtanhandnahme wird demgegenüber verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO), was etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist (BGE 137 IV 285 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die Nichtanhandnahmeverfügung unter Bezugnahme auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO damit, dass die Vorwürfe gegen den Beschuldigten zivilrechtliche Streitigkeiten ohne strafrechtliche Relevanz beträfen, die allenfalls auf dem Zivilweg durchzusetzen wären. -7-