Diese Verfügung ist ein beschwerdefähiger Zwischenentscheid, der vom Beschuldigten an die kantonale Beschwerdeinstanz und von dort mit Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht gezogen werden kann (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 127 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_59/2018 vom 31. Mai 2018 E. 2.7). Vorliegend kann offenbleiben, ob die Interessen des Beschuldigten mit den eigenen Interessen des Verteidigers kollidieren, zumal sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, dass die Beschwerde abzuweisen ist und demnach das Verfahren erledigt wird (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO).