Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 127 StPO). Die Frage, ob ein Fall einer Vertretung widerstreitender Interessen vorliegt oder nicht, hat der betroffene Rechtsbeistand selbst zu entscheiden, nicht die Strafverfolgungsbehörde. Die Verfahrensleitung kann das Mandat nicht entziehen oder für beendet erklären. Die Verfahrensleitung ist auf den Befehl beschränkt, jemanden nicht mehr als Verteidigung in einem bestimmten Verfahren zuzulassen. Diese Verfügung ist ein beschwerdefähiger Zwischenentscheid, der vom Beschuldigten an die kantonale Beschwerdeinstanz und von dort mit Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht gezogen werden kann (RUCKSTUHL, a.a.