Nach dessen lit. c haben die Rechtsanwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Unbestritten ist, dass die Vertretung widerstreitender Interessen sowohl gleichzeitig als auch zeitlich gestaffelt strikt verboten ist. Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen betrifft nicht nur widerstreitende fremde Interessen, sondern umfasst auch den Fall, wo die eigenen Interessen der Verteidigung mit jenen der vertretenen Verfahrenspartei kollidieren (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, -6-