1.2.3. Nach den vorstehenden Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers vollumfänglich zu bejahen ist. Auf seine frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Eingabe vom 5. September 2022 an die Staatsanwaltschaft Baden macht der Beschwerdeführer eine Interessenkollision des Verteidigers des Beschuldigten geltend. Dieser sei Präsident der D. und sei auch in das vorliegende Verfahren involviert, da der Beschwerdeführer ihn am 4. November 2021 mit einem Brief über die angespannte Situation informiert habe. Es mache den Anschein, dass der Verteidiger des Beschuldigten dessen Straftaten bewillige.