allen Erben gemeinsam eingeklagt werden können (vgl. dazu MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 34 zu Art. 115 StPO mit Verweis auf BGE 119 Ia 342 E. 2a). Der Beschwerdeführer kann sich im Strafverfahren gegen den Beschuldigten folglich nicht allein als Zivilkläger (Privatkläger im Zivilpunkt; Art. 118 Abs. 1, Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er als Träger des geschützten Rechtsgutes im strafrechtlichen Sinne geschädigt ist und als Strafkläger persönlich und allein am Strafverfahren teilnehmen, eine Bestrafung verlangen sowie Rechtsmittel gegen eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ergreifen kann.