punkt gültig als Privatkläger konstituiert (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 2, Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Als Privatkläger im Strafpunkt ist der Beschwerdeführer Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, womit er nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO zur Beschwerde legitimiert ist. Eine Zivilklage aus dem Nachlass hingegen (vgl. dazu die Rechnung an die D. vom 19. Januar 2022, mit welcher er Schadenersatz geltend macht) kann der Beschwerdeführer nur zusammen mit seinem Miterben geltend machen, da zivilrechtliche Ansprüche aus der Erbschaft grundsätzlich nur von -5-