Als solche bildet sie eine Rechtsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit, welche nicht im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt sein kann. Bei strafbaren Handlungen zum Nachteil der Erbengemeinschaft gelten die einzelnen Erben als Geschädigte gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 34 zu Art. 115 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.3 mit Verweis auf das Urteil 1B_348/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2.6). Der Beschwerdeführer ist durch die behaupteten Straftaten somit wie dargelegt unmittelbar geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Da er selber Strafantrag stellen kann und er von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, hat er sich im Straf-