mene Handlungen zum Nachteil des Nachlasses. Vorliegend ist der Beschwerdeführer nicht Alleinerbe, sondern bildet mit dem Bruder seiner verstorbenen Tochter zusammen eine Erbengemeinschaft (vgl. die Erbbescheinigung vom 13. August 2021 bzw. das Erbenverzeichnis vom 10. August 2021, Beilage zur Strafanzeige). Die Erbengemeinschaft ist eine Gemeinschaft zur gesamten Hand (vgl. Art. 602 Abs. 2 ZGB). Als solche bildet sie eine Rechtsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit, welche nicht im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt sein kann.