zu differenzieren, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Handlungen vor oder nach dem Tod der Tochter des Beschwerdeführers am 10. Februar 2021 ausgeführt haben soll. Soweit es um vor dem Tod der Tochter vorgenommene Handlungen geht, wäre eine Beschwerdelegitimation allenfalls gestützt auf Art. 382 Abs. 3 i.V.m. Art. 121 Abs. 1 StPO zu bejahen.