Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Dabei gilt als geschädigt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt sind die Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes. Bloss mittelbar verletzt und damit keine Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sind hingegen die Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person, wie namentlich deren Erben (BGE 140 IV 162 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.3.2;