3.2. Mit Eingabe vom 9. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer als Nachtrag zu seiner Strafanzeige vom 12. Januar 2022 ein Betreibungsbegehren gegen die D. vom 7. Juli 2022 sowie eine dazugehörende Rechnung vom 19. Januar 2022 ein. 3.3. Am 25. Juli 2022 erstattete der Beschwerdeführer die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 12. Juli 2022 eingeforderte Sicherheitsleistung von Fr. 500.00. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies mit Eingabe vom 2. August 2022 auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. -3-