1.2. Am 16. Mai 2022 reichte A. bei der Staatsanwaltschaft Baden eine als "Nachtrag/Nachbesserung Strafantrag 12.01.2022" bezeichnete Eingabe ein (Posteingang 25. Mai 2022). 2. Am 21. Juni 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden die Nichtanhandnahme der Strafsache gegen B.. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Nichtanhandnahmeverfügung am 23. Juni 2022. 3. 3.1. A. erhob mit Schreiben vom 4. Juli 2022 (Postaufgabe 7. Juli 2022) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen die ihm am 30. Juni 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung.