Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.224 (STA.2022.681) Art. 321 Entscheid vom 26. September 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 21. Juni 2022 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A. erhob mit Eingabe vom 12. Januar 2022 (Postaufgabe 13. Januar 2022) bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige und Strafantrag gegen B. (Geschäftsleiter der D.) wegen diverser Delikte im Zusammenhang mit der Räumung und Abgabe der Wohnung bzw. der Übergabe des Fahrzeugs seiner verstorbenen Tochter. 1.2. Am 16. Mai 2022 reichte A. bei der Staatsanwaltschaft Baden eine als "Nachtrag/Nachbesserung Strafantrag 12.01.2022" bezeichnete Eingabe ein (Posteingang 25. Mai 2022). 2. Am 21. Juni 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden die Nichtanhand- nahme der Strafsache gegen B.. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Nicht- anhandnahmeverfügung am 23. Juni 2022. 3. 3.1. A. erhob mit Schreiben vom 4. Juli 2022 (Postaufgabe 7. Juli 2022) Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen die ihm am 30. Juni 2022 zugestellte Nichtan- handnahmeverfügung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. 3.2. Mit Eingabe vom 9. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer als Nachtrag zu seiner Strafanzeige vom 12. Januar 2022 ein Betreibungsbegehren ge- gen die D. vom 7. Juli 2022 sowie eine dazugehörende Rechnung vom 19. Januar 2022 ein. 3.3. Am 25. Juli 2022 erstattete der Beschwerdeführer die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 12. Juli 2022 eingeforderte Sicherheitsleistung von Fr. 500.00. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies mit Eingabe vom 2. August 2022 auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. -3- 3.5. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2022 die Abweisung der Beschwerde. 3.6. Am 5. September 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwalt- schaft Baden eine weitere Eingabe mit diversen Beilagen ein, welche die Staatsanwaltschaft Baden am 13. September 2022 an die Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts weiterleitete. Der Beschwerde- führer machte darin insbesondere eine Interessenkollision des Verteidigers des Beschuldigten geltend. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. 1.2. 1.2.1. Vorliegend stellt sich zunächst die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Zur Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung berechtigt sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO die Parteien. Art. 382 Abs. 1 StPO konkretisiert dies und hält fest, dass die Partei, um ein Rechtsmittel ergreifen zu können, zusätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben muss. Partei ist neben dem Beschuldigten und der Staatsanwalt- schaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die aus- drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu betei- ligen. Dabei gilt als geschädigt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Un- mittelbar verletzt sind die Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten Rechtsgutes. Bloss mittelbar verletzt und damit keine Geschä- digte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sind hingegen die Rechtsnachfol- ger der unmittelbar verletzten Person, wie namentlich deren Erben (BGE 140 IV 162 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.3.2; vgl. GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 26 zu Art. 115 StPO). Allenfalls ist der Beschwerdeführer indessen durch die behaupteten Straftaten selber unmittelbar geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Für die Frage der Geschädigtenstellung ist danach -4- zu differenzieren, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Handlun- gen vor oder nach dem Tod der Tochter des Beschwerdeführers am 10. Februar 2021 ausgeführt haben soll. Soweit es um vor dem Tod der Tochter vorgenommene Handlungen geht, wäre eine Beschwerdelegitima- tion allenfalls gestützt auf Art. 382 Abs. 3 i.V.m. Art. 121 Abs. 1 StPO zu bejahen. 1.2.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten Taten aus fünf Sachver- haltskomplexen (1: Schlüssel, 2: Nebenkosten, insbesondere betreffend Grüngutabfuhr, 3: Schadenmeldung Versicherung, 4: Fahrzeug Toyota Supra, 5: Fingierte Rechnungen) vor, wobei sich diese allesamt auf die Zeit nach dem Tod seiner Tochter beziehen (vgl. dazu die Rechnung an die D. vom 19. Januar 2022, mit welcher der Beschwerdeführer u.a. Rückerstat- tung der Biomüll-Gebühren wegen Nichtbenützung für die letzten 12 Mo- nate und Schadenersatz aus sämtlichen Taten inkl. Verzugszinsen von 5 % seit 19.02.2022 beantragt). Demnach ist die Verstorbene durch die behaup- teten Straftaten in ihren Rechten nicht verletzt (im Zusammenhang mit der Rückerstattung des Mietzinses um 30 % auf 3 Jahre zurück wird dem Be- schuldigten kein Vorwurf gemacht) bzw. es handelt sich um vorgenom- mene Handlungen zum Nachteil des Nachlasses. Vorliegend ist der Beschwerdeführer nicht Alleinerbe, sondern bildet mit dem Bruder seiner verstorbenen Tochter zusammen eine Erbengemein- schaft (vgl. die Erbbescheinigung vom 13. August 2021 bzw. das Erben- verzeichnis vom 10. August 2021, Beilage zur Strafanzeige). Die Erbenge- meinschaft ist eine Gemeinschaft zur gesamten Hand (vgl. Art. 602 Abs. 2 ZGB). Als solche bildet sie eine Rechtsgemeinschaft ohne Rechts- persönlichkeit und Rechtsfähigkeit, welche nicht im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt sein kann. Bei strafbaren Handlungen zum Nach- teil der Erbengemeinschaft gelten die einzelnen Erben als Geschädigte ge- mäss Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 34 zu Art. 115 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.3 mit Verweis auf das Urteil 1B_348/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2.6). Der Beschwerdeführer ist durch die behaupteten Straftaten somit wie dargelegt unmittelbar geschä- digt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Da er selber Strafantrag stellen kann und er von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, hat er sich im Straf- punkt gültig als Privatkläger konstituiert (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 2, Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). Als Privatkläger im Strafpunkt ist der Beschwerdeführer Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, womit er nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO zur Beschwerde legitimiert ist. Eine Zi- vilklage aus dem Nachlass hingegen (vgl. dazu die Rechnung an die D. vom 19. Januar 2022, mit welcher er Schadenersatz geltend macht) kann der Beschwerdeführer nur zusammen mit seinem Miterben geltend ma- chen, da zivilrechtliche Ansprüche aus der Erbschaft grundsätzlich nur von -5- allen Erben gemeinsam eingeklagt werden können (vgl. dazu MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 34 zu Art. 115 StPO mit Verweis auf BGE 119 Ia 342 E. 2a). Der Beschwerdeführer kann sich im Strafverfahren gegen den Beschuldigten folglich nicht allein als Zivilkläger (Privatkläger im Zivilpunkt; Art. 118 Abs. 1, Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er als Träger des geschützten Rechtsgu- tes im strafrechtlichen Sinne geschädigt ist und als Strafkläger persönlich und allein am Strafverfahren teilnehmen, eine Bestrafung verlangen sowie Rechtsmittel gegen eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ergreifen kann. Dass der einzelne Erbe zivilrechtlich grundsätzlich nicht allein vorge- hen kann, wenn er Ansprüche aus dem Nachlass geltend machen will, steht der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO nicht entgegen (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.6). 1.2.3. Nach den vorstehenden Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers vollumfänglich zu bejahen ist. Auf seine frist- und formgerechte Beschwerde ist somit ein- zutreten. 2. Mit Eingabe vom 5. September 2022 an die Staatsanwaltschaft Baden macht der Beschwerdeführer eine Interessenkollision des Verteidigers des Beschuldigten geltend. Dieser sei Präsident der D. und sei auch in das vor- liegende Verfahren involviert, da der Beschwerdeführer ihn am 4. Novem- ber 2021 mit einem Brief über die angespannte Situation informiert habe. Es mache den Anschein, dass der Verteidiger des Beschuldigten dessen Straftaten bewillige. Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interes- sen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK), wobei gemäss Art. 127 Abs. 5 Satz 1 StPO die Verteidigung der beschul- digten Person Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbe- hörden zu vertreten. Die Berufsregeln für Anwältinnen und Anwälte erge- ben sich im Wesentlichen aus Art. 12 des Bundesgesetzes über die Frei- zügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61). Nach dessen lit. c haben die Rechtsanwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Unbestritten ist, dass die Vertretung wider- streitender Interessen sowohl gleichzeitig als auch zeitlich gestaffelt strikt verboten ist. Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen betrifft nicht nur widerstreitende fremde Interessen, sondern umfasst auch den Fall, wo die eigenen Interessen der Verteidigung mit jenen der vertretenen Verfahrenspartei kollidieren (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, -6- Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 127 StPO). Die Frage, ob ein Fall einer Vertretung widerstreitender In- teressen vorliegt oder nicht, hat der betroffene Rechtsbeistand selbst zu entscheiden, nicht die Strafverfolgungsbehörde. Die Verfahrensleitung kann das Mandat nicht entziehen oder für beendet erklären. Die Verfah- rensleitung ist auf den Befehl beschränkt, jemanden nicht mehr als Vertei- digung in einem bestimmten Verfahren zuzulassen. Diese Verfügung ist ein beschwerdefähiger Zwischenentscheid, der vom Beschuldigten an die kan- tonale Beschwerdeinstanz und von dort mit Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht gezogen werden kann (RUCKSTUHL, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 127 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_59/2018 vom 31. Mai 2018 E. 2.7). Vorliegend kann offenbleiben, ob die Interessen des Beschuldigten mit den eigenen Interessen des Verteidigers kollidieren, zumal sich aus den nach- folgenden Erwägungen ergibt, dass die Beschwerde abzuweisen ist und demnach das Verfahren erledigt wird (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO). 3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3). Die Nichtanhandnahme wird demgegenüber verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO), was etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkei- ten der Fall ist (BGE 137 IV 285 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die Nichtanhandnahmeverfü- gung unter Bezugnahme auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO damit, dass die Vorwürfe gegen den Beschuldigten zivilrechtliche Streitigkeiten ohne straf- rechtliche Relevanz beträfen, die allenfalls auf dem Zivilweg durchzusetzen wären. -7- 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Strafanzeige u.a. die folgenden Vorwürfe: - Die Nachbarin, Frau C., soll diverse Schlüssel entwendet haben und Frau F., Immobilienbewirtschafterin bei der D., soll sich im Zusammen- hang mit der Wohnungsabgabe nicht korrekt verhalten haben. - Der Grüngut-Container sei verschlossen gewesen und dennoch habe die Verwaltung Nebenkosten verlangt. - Der Beschuldigte habe ihn zum Versicherungsbetrug angestiftet, indem dieser den Beschwerdeführer aufgefordert habe, der Versicherung sei- ner Tochter den Schaden zu melden, der durch die Wiederherstellung der Wohnung entstanden sei. Er verwies hierzu auf einen Brief vom 16. März 2021. - Der Beschuldigte sei beim Diebstahl bzw. beim Selbsthilfeverkauf des Fahrzeugs Toyota Supra durch einen dubiosen Abschleppdienst behilf- lich gewesen. - Es seien Rechnungen fingiert worden, mit denen Herr G. den Anteils- schein in der Höhe von Fr. 3'000.00 habe anrechnen und unterschlagen wollen. 4.2.2. Mit Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, der zuständige Staatsanwalt habe die Nichtanhandnahme erlassen, weil ihm der Arbeits- aufwand zu gross gewesen sei bzw. der Staatsanwalt habe sich der Tatsa- che verweigert, dass es sich um Straftaten handle. Die Vorwürfe ergänzte der Beschwerdeführer wie folgt: - Frau F. und Herr G. von der Verwaltung D. hätten ihm Ersatzschlüssel verweigert. Der Beschuldigte habe mit Absicht die Herausgabe der Schlüssel verhindert, um ihn zu nötigen, so dass er das Auto nicht habe holen können. Der Beschuldigte bzw. die Verwaltung habe beabsichtigt, sich einen Vorteil zu verschaffen mit sich automatisch erhöhenden Mietabgaben. - Weiter hätten der Beschuldigte und Herr G. gewusst, dass sie im Zu- sammenhang mit dem Auto einen Räumungsbefehl und Gerichtsent- scheid hätten einholen sollen. Ihre Abholungsaufforderung vom 18. Mai 2021 sei verräterisch gewesen, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Schlüssel gehabt habe, um das Auto aus der Garage zu holen. Die Staatsanwaltschaft Baden habe ignoriert, dass es keinen gültigen Räumungsbefehl gegeben habe. Der Diebstahl sei von der Staatsan- waltschaft Baden geduldet worden. Herr H. von der Abschleppfirma habe ohne Grundlage oder Gerichtsentscheid das Auto am 3. Ja- nuar 2022 verwertet, mit dem Beschuldigten und Herrn G. als Mittäter. - Das Verhalten von Herrn G. und des Beschuldigten betreffend Grüngut- container sei skrupellos und kriminell. -8- - Betreffend die fingierten Rechnungen sei zu bemerken, dass Anteils- scheine keine Mietzinsdepots seien. 4.3. Der Beschwerdeführer nennt zwar Straftatbestände (Diebstahl, Sachent- ziehung, Sachbeschädigung, Betrug, Veruntreuung, Nötigung, Erpressung, Hehlerei), vermag aber nicht ansatzweise überzeugend darzutun, weshalb sich der Beschuldigte deshalb strafbar gemacht haben soll. Im Zusammenhang mit den Sachverhaltskomplexen Schlüssel sowie fin- gierte Rechnungen erhebt der Beschwerdeführer in der Strafanzeige ge- gen den Beschuldigten gar keine Vorwürfe. In der Beschwerde führt er erst- mals aus, dass (auch) der Beschuldigte die Herausgabe von Schlüsseln verweigert habe, um ihn zu nötigen. Er legt in diesem Zusammenhang und entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Beschwerdeantwort S. 4) zwar dar, dass sich der Beschuldigte nötigend verhalten haben soll durch sich automatisch erhöhende Mietabgaben. Nach Art. 181 StGB wird aber nur bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nach- teile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, et- was zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Dabei ist die Tatbestandsvari- ante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" nach der Recht- sprechung restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbe- standsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich ge- nannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nach- teile gilt. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Ent- scheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_49/2021 vom 28. Mai 2021 E. 2). Selbst wenn durch das Verweigern des Wohnungsschlüssels ein pflichtwidriges Untätigbleiben im Sinne von Art. 11 StGB vorläge, wovon mangels Garan- tenstellung bzw. zivilrechtlicher Handlungspflicht des Beschuldigten nicht ausgegangen werden kann, ist nicht davon auszugehen, dass ein solches Mittel tatbestandsmässig wäre. Im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex Nebenkosten bzw. Grüngutabfuhr macht der Beschwerdeführer geltend, das Verhalten u.a. des Beschuldigten sei skrupellos und kriminell. Es werde Fr. 40.00 pro Mo- nat verlangt, obwohl die Biomüll-Container nicht benutzbar seien. Er reicht dazu einen Mietvertrag zwischen seiner verstorbenen Tochter und der D. vom 11./12. Juni 2014 ein, wonach für Kehricht- und Grünabfuhr Neben- kosten akonto (total Nebenkosten Fr. 240.00) verlangt würden (Beilage zur Strafanzeige). Auch aus diesem Sachverhalt geht nicht hervor, weshalb sich der Beschuldigte strafbar gemacht haben soll. Abgesehen davon, dass auch hier nicht klar ist, inwiefern den Beschuldigten persönlich eine Verant- wortung trifft, handelt es sich um eine rein mietrechtliche Angelegenheit. -9- Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschuldigte habe ihn zum Versicherungsbetrug angestiftet, indem dieser den Beschwerdeführer aufgefordert habe, der Versicherung seiner Tochter den Schaden zu mel- den, der durch die Wiederherstellung der Wohnung entstanden sei. Aus dem vom Beschuldigten eingereichten Brief der D. an den Beschwerdefüh- rer vom 16. März 2021 (Beilage zur Beschwerdeantwort) geht hervor, dass der Beschuldigte als Mitunterzeichner des Schreibens dem Beschwerde- führer empfiehlt, die Haftpflichtversicherung der verstorbenen Tochter zu informieren, damit nach Wohnungsübergabe allfällige Schäden noch ange- meldet werden könnten. Dass dieses Schreiben den objektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspie- gelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schä- digt. Vorliegend fehlt es bereits an einer Täuschungshandlung, da keine Hinweise auf eine falsche Schadenanzeige gegeben sind (vgl. dazu BGE 143 IV 302 E. 1.3). Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Beschuldigte beim Diebstahl des Autos seiner verstorbenen Tochter als Gehilfe bzw. bei der Hehlerei durch Selbsthilfeverkauf des Autos als Mittäter gehandelt habe. Auch bei diesem Sachverhaltskomplex lässt sich indessen keine Straftat erkennen. Des Diebstahls nach Art. 139 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Der Hehle- rei nach Art. 160 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Hehlerei ist somit nur möglich an einer unmittelbar durch die Vortat erlangten Sache. Mit Schreiben vom 10. November 2021 (vgl. Beilage zur Strafanzeige) teilte G., damaliger Leiter Technischer Unterhalt der D., dem Beschwerdeführer mit, dass das der verstorbenen Tochter gehörende Fahrzeug Toyota Supra gleichentags auf einen Aussenabstellplatz an der X-Strasse in I. überführt worden sei. Aus der Rechnung des L. vom 11. November 2021 (vgl. Bei- lage zur Strafanzeige bzw. zur Beschwerdeantwort) geht dies ebenfalls hervor. Zudem geht daraus hervor, dass G. den Abschleppauftrag erteilt hatte. Inwieweit der Beschuldigte bei dieser Überführung beteiligt war, führt der Beschwerdeführer nicht aus und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Eine Beteiligung des Beschuldigten an der Fahrzeugüberführung scheidet somit von vornherein aus und ein hinreichender Tatverdacht des Diebstahls liegt aufgrund der Akten nicht vor. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, Herr H. von der Abschleppfirma habe ohne Grundlage oder Ge- - 10 - richtsentscheid das Auto am 3. Januar 2022 verwertet, wobei der Beschul- digte (und G.) als Mittäter gehandelt habe. Wie es mit dem erwähnten Fahr- zeug nach der Überführung vom 10. November 2021 weitergegangen ist, ist nicht aktenkundig, stand jedenfalls aber nicht im Einflussbereich des Be- schuldigten. Der Beschwerdeführer macht hier keine weiteren Ausführun- gen. Aufgrund eines fehlenden hinreichenden Tatverdachts des Diebstahls als Vortat fehlt jedenfalls auch die konkrete Möglichkeit, dass der Beschul- digte Mittäter bei einer Hehlerei gewesen sein könnte. 4.4. Somit bezieht sich die Strafanzeige des Beschwerdeführers, wie bereits von der Staatsanwaltschaft Baden festgestellt, auf rein zivilrechtliche Strei- tigkeiten, womit sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzu- weisen ist. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer unterliegt vollständig. Bei diesem Verfahrensaus- gang hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die von ihm geleistete Sicherheit von Fr. 500.00 ist hieran anzurechnen. 5.2. 5.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Dies gilt aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Pri- vatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hinge- gen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungs- pflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Bei den dem Beschuldigten sinngemäss vorgeworfenen Tatbeständen des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und der Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB) handelt es sich um Offizialdelikte. Folg- lich ist der Beschuldigte für das vorliegende Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. 5.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz - 11 - beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Verteidiger des Beschuldigten hat eine Kostennote eingereicht und macht einen Aufwand von 9.25 Stunden geltend. Diesbezüglich ist zu be- rücksichtigen, dass der Verteidiger die Beschwerde (3 Seiten) mit 13 Bei- lagen zu studieren und eine Beschwerdeantwort (8 Seiten) verfassen musste. Zusätzlich sind noch Aufwendungen für Instruktion und Aktenstu- dium zu berücksichtigen. Bei dieser Sachlage erscheint ein Aufwand von 9.25 Stunden als angemessen. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 2'035.00. Zusätzlich sind Auslagen in der Höhe von Fr. 110.60 und 7,7 % MWSt zu berücksichtigen, womit sich eine Entschädigung von Fr. 2'310.80 ergibt. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 86.00, zusammen Fr. 1'086.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 500.00 verrechnet, sodass er noch Fr. 586.00 zu bezahlen hat. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'310.80 (inkl. Auslagen und MWSt) auszubezahlen. - 12 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli