136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013, E. 3.2, auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Vom Beschwerdeführer wurde kein Kostenvorschuss verlangt. Als Beschuldigter hat er keinen Anspruch auf Befreiung von den Verfahrenskosten. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts hat er demnach keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. 8. Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).