nachdem es unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässig garantierten Minimalanspruchs von Art. 29 Abs. 3 BV allein darauf ankommt, dass einer bedürftigen Partei der Zugang zum Gericht nicht infolge ihrer Bedürftigkeit verwehrt oder erschwert ist (BGE 110 Ia 87 E. 4). Im Urteil 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015, E. 6.2, bestätigte das Bundesgericht seine konstante Praxis, dass sich aus - 11 -